Alkohol und Drogendelikte im Straßenverkehr
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§ 316 StGB Strafgesetzbuch lautet wie folgt:
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a (Gefährlichen Eingriff Bahn- Schiffs und Luftverkehr) oder § 315 c (Gefährdung des Straßenverkehrs) mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
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§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
| 1. | ein Fahrzeug führt, obwohl er
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder |
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| 2. | grob verkehrswidrig und rücksichtslos
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und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
| 1. | die Gefahr fahrlässig verursacht oder |
| 2. | fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 24a StVG 0,5 Promille-Grenze
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§ 24c StVG Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
Ausfallerscheinungen können z.B. sein:
* In Schlangenlinien fahren
* Mißachtung von Verkehrsregeln, z.B. Überfahren einer roten Ampel
* Beschädigung eines anderen Fahrzeugs beim Ein- oder Ausparken
* Trotz Dunkelheit kein Licht eingeschaltet oder trotz Gegenverkehr nicht abgeblendet.
Das Theme rund um Grenzwerte von Alkohol und Drogen im Straßenverkehr in Verbindung mit Punkten im Verkehrszentralregister und Fahrverbot bzw. Führerscheinentzug ist ein sehr komplexes und umfangreiches Thema von mehreren Seiten. Unsere Recherchen und eigenen Erfahrungen haben wir deswegen für Sie in unserem Verkehrsratgeber für Sie zusammengestellt.
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