Führerschein und Fahrerlaubnisentzug
Zunächst einmal sollte man unterscheiden ob es sich um ein Fahrverbot oder nicht auch um einen Führerscheinentzug oder einen Fahrerlaubnisentzug handelt. Die Grenzen sind hier fließend, aber die Auswirkungen sehr unterschiedlich. Den genauen Unterschied der Begriffe erfahren Sie ebenfalls in unserem umfassenden Ratgeber.
Ein Führerscheinentzug wird in der Regel für mehrere Monate von den Strafgerichten verhängt, wenn es sich um Trunkenheitsfahren, Drogenfahrten, schwerwiegenden Unfallfluchten oder zum Beispiel auch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs. Ab 18 Punkten in Flensburg wird ebenfalls die Fahrerlaubnis entzogen. Grundsätzlich gibt es in den Definitionen Führerschentzug und Fahrerlaubnisentzug einen Unterschiede. Die Definitionen und den grundlegenden Unterschied dieser Begriffe erfahren Sie ebenfalls in unserem Ebook.
Nach einem Fahrerlaubnisentzug mit einer Sperrfrist sollten SIe keinen Füherschein im Ausland erwerben und in Deutschland wieder ein Fraftfahrzeug führen. Warum hier großer Ärger und weitere Kosten drohen, erfahren Sie im Kapitel 16 in unserem umfassenden Ratgeber
Generell gilt für Sperrfristen: Fährt jemand trotz des Entzuges der Fahrerlaubnis oder eines Fahrverbotes mit seinem Fahrzeug weiterhin, kann er mit schweren Strafen belegt werden, mit einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe (§ 21 StVG) bis zu 180 Tagessätzen. Ordnet jemand als Halter an, dass ein Anderer das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis innerhalb der Sperrfrist führt, gilt die Strafe auch für den Halter. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit einer Gefängnisstraße bis zu sechs Monaten und einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Bei der Nichtfahrlässigkeit kann das Fahrzeug amtlich und natürlich kostenpflichtig eingezogen werden.
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Gerichtsurteil |Führerscheinentzug wegen zu vieler Punkte in Flensburg:
21 Punkte. Führerscheinentzug. Der Autofahrer legte Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens wurden 10 Punkte von älteren Verkehrsverstößen gelöscht. Die Löschung von Punkten während des Verfahrens spielt keine Rolle. Für die Entscheidung kommt es allein auf den zum Zeitpunkt des Führerscheinentzugs vorhandenen Punktestand an.
Urteil des BVerwG vom 25. 09. 2008/ 3 C 21/07
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